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Zweierlei Sprit: Tankstelle ad absurdum – oder doch nicht?

Kommunale Archivarbeit besteht nur zu einem geringen Teil aus der Erschließung von Nachlässen und Dokumenten verschiedensten Ursprungs mit den unterschiedlichsten Betreffen. Einen Großteil der Arbeit macht die Erschließung, Nutzbarmachung und Aufbewahrung städtischen Schriftguts und von Masseakten aus. Beispielsweise Gewerbeakten. Das mag auf den ersten Blick vielleicht trocken und eintönig anmuten. Das ist es aber keinesfalls, wie der Fall des Tankstellenwarts Josef Rothmayer zeigt, der definitiv ein Kuriosum darstellt und deshalb im Folgenden genauer betrachtet werden soll:

Josef Rothmayer meldete zum 01. September 1946 den Betrieb einer Tankstelle in der Äußeren Münchener Straße an.[1] Im November 1949 erweiterte er sein Unternehmen, denn er wollte seiner Kundschaft zusätzlich einen Garagenbetrieb bieten können.[2] Aber dies sollte nicht die einzige Betriebserweiterung bleiben, denn es folgten Gewerbeanmeldungen für eine Autowäscherei, den Verkauf von Auto- und Fahrradreifen im Jahre 1950[3] und den Einzelhandel mit Tabakwaren im Jahr 1951.[4] Bis hierhin wirkte der Akt unauffällig, aber das Weiterblättern lohnte sich. Josef Rothmayer stellte im Januar des Jahres 1952 einen Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes, in dem er um die Erlaubnis bat, künftig einen Erfrischungs- und Aufenthaltsraum und den dortigen Ausschank von Bier, Branntwein, Likör, Kaffee und Mineralwasser an die Tankkunden anbieten zu können.[5] Seine Begründung lautete:

„Der Erfrischungsraum u. die Wasch- u. Aborträume wurden gebaut um den zahlreichen Kunden während der erzwungenen Pause (Tanken, Ölwechsel, Wagenpflege, Reifenreparatur) Gelegenheit zu geben, sich zu stärken u. zu reinigen. Dies ist ganz besonders bei den Kraftfahrern eine dringende Notwendigkeit, bei einer modernen Tankstelle eine Selbstverständlichkeit.“[6]

Ausschnitt aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes, 21.01.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

Augenscheinlich war man sich bei der Stadt Rosenheim unsicher, ob ein Ausschank dieser Getränkeauswahl an Autofahrer wirklich rechtens und sinnvoll wäre, denn der Akt enthält ein Anschreiben der Stadtverwaltung an das Gewerbeamt München, in dem es heißt:

„Gegen die Stattgabe des Ansuchens sprechen neben gaststättengesetzlichen auch gewisse verkehrspolizeiliche Bedenken. Da ein solcher oder ähnlicher Antrag beim städt. Gewerbeamt Rosenheim bis jetzt noch nie behandelt wurde, bitten wir Sie um gefl. Aufschluß, wie dort in derartigen Fällen verfahren wird.“[7]

Aus der weiteren Korrespondenz der Rosenheimer Stadtverwaltung mit dem Gewerbeamt München geht hervor, dass das Problem solcher Gesuche auch in der Landeshauptstadt bereits bekannt war. Seit der Einführung der Gewerbefreiheit ersuchten auch in München vermehrt Tankstellenbesitzer um die Genehmigung zum Ausschank alkoholischer Getränke. München vertrat die Ansicht, dass derlei Anträge aus Gründen der Verkehrssicherheit immer zurückzuweisen seien, traf allerdings bei der Suche nach Möglichkeiten Derartiges zu unterbinden auf das Problem, dass das

„Gaststättengesetz in der von der Besatzungsmacht angeordneten Einschränkung einen Ablehnungsgrund für diesen Ausschank nicht mehr enthält“[8]

Weiter wurde der Stadtverwaltung Rosenheim Folgendes mitgeteilt:

„Formell gesehen enthält das Gaststättengesetz in seiner zurzeit gültigen Fassung keine gesetzliche Grundlage, um einen Alkoholausschank in einer Tankstelle zu unterbinden. Zu dieser Feststellung kam auch das Bayerische Wirtschaftsministerium, das sich mit dieser Frage auf Grund eines Ersuchens eines Württembergischen Ministeriums schon einmal befassen musste.“[9]

Auf Grund dieser Rechtslage war die Landeshauptstadt dazu übergegangen, den Antragstellern in einer mündlichen Verhandlung zu erklären, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherheit mit einer Ablehnung ihres Antrags zu rechnen hätten. Bisher war es wohl fast immer gelungen, auf diesem Weg einen Rückzug des Antrags zu erreichen. In Einzelfällen schloss man Kompromisse. Lediglich in zwei Fällen bestanden die Antragsteller auf eine Genehmigung ihres Antrags. In diesen einigte man sich auf die Einschränkung des Ausschanks von Bier. Der Fokus dieser beiden Tankstellen lag allerdings auch nicht auf der Benzinversorgung, sondern auf der Schnellwäsche. Erklärt wurde die Erlaubnis zum Ausschank von Bier damit, dass der Autoinhaber sich in einem solchen Betrieb in den meisten Fällen länger aufhalte.[10]

„Mindestens für die Zeit, in der sein Wagen gewaschen und aufgetankt wird. Die Gefahr eines raschen und deshalb gefahrbringenden Alkoholgenusses ist also hier nicht so gross“.[11]

Weiter empfahl die Landeshauptstadt der Stadtverwaltung Rosenheim, eine formelle Antragsabweisung zu vermeiden, da man in derlei Verfahren nach derzeitiger Rechtslage unterliegen würde.[12]

Aus einem Schreiben der Stadtverwaltung an das staatliche Gesundheitsamt geht hervor, dass die Stadt sich anschließend erkundigte, ob es aus gesundheitsaufsichtlicher Perspektive Gründe gäbe, die gegen einen Ausschank von Getränken sprächen.[13] Das staatliche Gesundheitsamt teilte nach einer Prüfung des Erfrischungsraumes allerdings mit, dass nichts gegen einen Ausschank spräche.[14]

Anschließend an diese Korrespondenz findet sich ein Aktenvermerk im Gewerbeakt, aus dem hervorgeht, dass man sich nun für das empfohlene Vorgehen der Landeshauptstadt entschied und ein Telefonat mit Herrn Rothmayer führte, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Antrag nicht in vollem Umfang akzeptiert werden könne. Wegen erheblicher verkehrspolizeilicher Bedenken könne seinem Ersuchen nach einem Ausschank von Spirituosen nicht stattgegeben werden. Der Aktenvermerk enthält die Information, dass Josef Rothmayer die Bedenken der Stadtverwaltung einsah und sich dazu bereiterklärte, sich mit einer Teilkonzession für den Ausschank von Bier und Glühwein zufriedenzugeben.[15] Es folgt ein weiterer Aktenvermerk, aus dem hervorgeht, dass Josef Rothmayer seine Erklärung vom 07. März 1952 zurückzog. Er hatte sich informiert und erfahren, dass eine Einschränkung seines Ausschanks rechtlich nicht haltbar sei.[16]

Ein im Gewerbeakt enthaltener Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates Rosenheim vom 09. April 1952 enthält schließlich die Information, dass der Antrag Rothmayers zum Ausschank von alkoholischen Getränken wie Glühwein abgelehnt wurde. Der Ausschank von nichtgeistigen Getränken wurde Rothmayer aber erlaubt.[17]

Der Akt enthält des Weiteren ein Schreiben an die Stadtpolizei vom 05. August 1955, also drei Jahre später. In diesem wird angezeigt, dass der Tankstellenwart Josef Rothmayer in seinem an die Tankstelle angeschlossenen Erfrischungsraum Bier, Wein und Spirituosen ausschenke, und das ohne eine Erlaubnis dafür zu haben.[18] Diesem Schreiben folgt ein Schreiben Rothmayers vom 08. August 1955 an das städtische Gewerbeamt, in dem er um eine Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke in seinem Erfrischungsraum ersucht.[19]

Es folgt ein Aktenvermerk vom 26. August 1955, aus dem hervorgeht, dass Josef Rothmayer bereits seit Jahren „geistige Getränke“ ausschenkte. Als Rothmayer deshalb zur Rede gestellt wurde, gab er laut Aktenvermerk an, dass er von Verw. Ob. Insp. Geisler die mündliche Erlaubnis erhalten hätte, stillschweigend geistige Getränke auszuschenken.[20]

Darauf folgt ein Beschluss der Stadt Rosenheim vom 26. August 1955, mit dem Josef Rothmayer die Erlaubnis erteilt wurde, Spirituosen und Wein an seiner Tankstelle auszuschenken. Allerdings mit folgender Auflage:

„Die Verabreichung von geistigen Getränken insbes. Spirituosen an Kraftfahrer darf nur in solchen Mengen geschehen, daß eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit der Kfz-Besitzer nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.“[21]

Der Ausschank von Bier wurde ihm aber versagt, da keine nach Geschlechtern getrennten Toiletten und auch kein Pissoir vorhanden sei.[22]

Es folgte eine Anfechtungsklage Josef Rothmayers gegen die Stadt Rosenheim vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht am 09. September 1955. Er gab an, dass es sich bei seinem Betrieb nicht um einen Gaststättenbetrieb im herkömmlichen Sinne handele, da die Kraftfahrer nur für eine Erfrischung für die Dauer des Auftankens oder Waschens ihres Wagens dort verweilen würden. Es handele sich also nicht um eine Gaststätte, sondern um eine Abgabe von Erfrischungen an kurzfristig anwesende Kraftfahrer. Seit der Inbetriebnahme habe sich außerdem gezeigt, dass fast ausschließlich männliche Kraftfahrer anwesend seien und auch nur diese den Abort nutzen würden. Nach Geschlechtern getrennte Toiletten seien also nicht notwendig. Josef Rothmayer schrieb hierzu:

„Es wäre ein ausgesprochenes Kuriosum, hier einen 2. Abort und womöglich noch ein Pissoir zu schaffen, lediglich deshalb, weil das Gaststättengesetz es angeblich so vorschreibt (…)“[23]

Wie aus einem Schreiben der Stadtverwaltung an die Stadtpolizei vom 17. September 1955 hervorgeht, wurde Rothmayer aufgefordert, den Ausschank von Spirituosen, Wein und nichtgeistigen Getränken rückwirkend zum Tage des Betriebsbeginns anzumelden. Rothmayer kam dieser Aufforderung allerdings nicht nach.[24]

Es folgt ein Schreiben der Stadtverwaltung an Josef Rothmayer vom 21. September 1955, welches vom Oberbürgermeister unterzeichnet wurde. In diesem Schreiben wurden die bisherigen Ergebnisse zusammengefasst, und man wies Rothmayer darauf hin, dass der Ausschank von Spirituosen in jeden Fall anzumelden sei, da eine Nichtanmeldung eines meldepflichtigen Gewerbes eine Straftat sei. Rothmayer wurde in diesem Schreiben außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass er den Ausschank von Bier nicht beantragen könne, da ihm dieser verboten worden sei.[25] Daraus lässt sich schließen, dass Rothmayer wohl versucht hatte, das Verbot des Ausschanks von Bier zu umgehen. Josef Rothmayer meldete schließlich noch am gleichen Tag, am 21. September 1955, mit einem berichtigten Antrag den Ausschank von Spirituosen und nichtgeistigen Getränken an.[26]

Es folgen Unterlagen zu weiteren Streitigkeiten zwischen Josef Rothmayer und der Stadtverwaltung, die Abortsituation im Erfrischungsraum der Tankstelle betreffend, die sogar nochmal das Verwaltungsgericht in München miteinbezogen.[27] Letztlich endet der mehr als kuriose Rechtsstreit mit der Niederschrift einer Ladung Rothmayers ins Gewerbeamt vom 27.10.1955. In dieser wurde gefordert:

  • dass der Tankstellenwart sich bereiterkläre, den Weg zum WC zu kennzeichnen und ein Hinweisschild aufzustellen;
  • dass er sich dazu verpflichte, kein Fassbier auszuschenken;
  • dass er sich bereiterkläre, bei künftiger baulicher Umgestaltung Abortanlagen zu erstellen, die den Bestimmungen entsprechen;
  • dass er seine Klage vor dem Verwaltungsgericht in München zurückziehe.

Weiter heißt es:

„Bei Erfüllung der vorgenannten Punkte 1–4 wird die Stadt den Ausschank von Bier gestatten und die Konzession sofort ausfertigen, wenn die Bestätigung des Verwaltungsgerichts vorliegt, daß die Anfechtungsklage zurückgenommen wurde.“[28]

Schließlich wurde Rothmayer mit Beschluss der Stadt Rosenheim vom 14. Dezember 1955 der Ausschank von Bier gestattet[29], welchen er am 20. Dezember 1955 rückwirkend mit Betriebsbeginn am 01. Juni 1952 anmeldete.[30]

Das Vorgehen Josef Rothmayers, das auf den ersten Blick mehr als nur kurios erscheinen mag, macht allerdings erstaunlicherweise aus wirtschaftlicher Perspektive auf die 1950er Jahre durchaus Sinn. Vor allem, wenn man zudem einen Blick auf die allgemeine Situation der Tankstellen in Rosenheim gegen Ende der 50er Jahre wirft. Aus einem Zeitungsbericht mit einem Interview Rothmayers, das im Dezember 1956 veröffentlicht wurde, geht hervor, dass das Tankstellengeschäft nicht mehr lukrativ war. Dies lag unter anderem daran, dass die Tankstellendichte in Rosenheim zu groß geworden war. Rothmayer verweist im weiteren Verlauf des Artikels auf weitere wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie zum Beispiel „die kommende 45-Stunden-Woche. Bei den derzeitigen Verdienstmöglichkeiten könne keine Tankstelle eine zusätzliche Arbeitskraft einsetzen“.[31] Es ist davon auszugehen, dass sich diese wirtschaftliche Lage bereits über einen längeren Zeitraum ankündigte und Rothmayer deshalb frühzeitig mit der Erweiterung seines Betriebs um weitere Einnahmequellen reagierte. Als Grund für sein dringendes Anliegen, Alkohol ausschenken zu dürfen, ist wohl mitunter die sogenannte allgemein bekannte „Fresswelle“ des Wirtschaftswunders anzusehen. Denn die „Fresswelle“ ging mit einem rapiden Anstieg des Alkoholverbrauchs einher. Rothmayer reagierte also auf eine sich verschärfende wirtschaftliche Lage mit der Erweiterung seines Angebots um derzeitig gesellschaftlich gefragte Produkte und konnte auf Grund verschiedener aus heutiger Sicht kurios erscheinender Gegebenheiten letztlich legal alkoholische Getränke an die Kunden seiner Tankstelle ausschenken.


[1] Gewerbeanmeldebescheinigung für Josef Rothmayer, 12.01.1950. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[2] Ebd.

[3] Gewerbeanmeldebescheinigung für Josef Rothmayer, 07.07.1950. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[4] Gewerbeanmeldebescheinigung für Josef Rothmayer, 21.02.1951. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[5] Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes gestellt von Josef Rothmayer, 21.01.1952. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[6] Ebd.

[7] Schreiben der Stadtverwaltung Rosenheim an das städtische Gewerbeamt München, 11.02.1952. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[8] Schreiben des Stadtrats der Landeshauptstadt München, Abteilung Städtisches Gewerbeamt an den Stadtrat Rosenheim, 16.02.1952. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[9] Ebd.

[10] Ebd.

[11] Ebd.

[12] Ebd.

[13] Schreiben an das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim, 07.03.1952. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[14] Schreiben des Staatlichen Gesundheitsamtes an den Stadtrat Rosenheim, 14.04.1952. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[15] Aktenvormerkung. Betreff: Ausschank von geistigen Getränken im Warteraum der Rothmayer’schen Tankstelle, 07.03.1952. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[16] Aktenvormerkung, 10.03.1952. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[17] Auszug aus dem Sitzungs-Protokoll des Stadtrates Rosenheim, 09.04.1952. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[18] Schreiben des Stadtrates Rosenheim an die Stadtpolizei Rosenheim, 05.08.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[19] Schreiben Josef Rothmayers an das Gewerbeamt Rosenheim Betreff: Genehmigung zum Ausschank alkohol. Getränke an meiner Tankstelle, 08.08.1955. Stadtarchiv rosenheim, GEW 10674.

[20] Aktenvormerkung, 26.08.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[21] Beschluß des Stadtrates Rosenheim Betreff: Betrieb des Tankstellenrestaurants bei der Gasolintankstelle Josef Rothmayer, 26.08.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[22] Ebd.

[23] Schreiben Josef Rothmayers an das Verwaltungsgericht München Betreff: Betrieb eines Erfrischungsraumes bei der Gasolin-Tankstelle Josef Rothmayer, Rosenheim, äussere Münchenerstraße 40; hier: Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Stadtverwaltung Rosenheim vom 26.08.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[24] Schreiben des Stadtrates Rosenheim an die Stadtpolizei Rosenheim, 17.09.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[25] Schreiben der Stadtverwaltung Rosenheim an Josef Rothmayer, 21.09.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[26] Gewerbeanmeldebescheinigung für Josef Rothmayer für den Ausschank von Spirituosen und nichtgeistigen Getränken, 27.09.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[27] Schreiben der Stadt Rosenheim an das Bayerische Verwaltungsgericht München. Betreff: Anfechtungsklage Josef Rothmayer Rosenheim gegen die Stadt Rosenheim wegen Versagung der Errichtung eines Erfrischungsraumes, 27.09.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[28] Schreiben des Gewerbeamtes Rosenheim Betreff: Bierausschank im Erfrischungsraum der Tankstelle Josef Rothmayer: Niederschrift, 27.10.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[29] Beschluß mit der Erlaubnis zum Ausschank von Bier in dem Erfrischungsraum der Tankstelle, 14.12.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[30] Gewerbeanmeldung Josef Rothmayers für den Ausschank von Bier und Wein, 20.12.1955. Stadtarchiv Rosenheim, GEW 10674.

[31] Zeitungsartikel: „Tankstellen sind keine Goldgrube“. Stadtarchiv Rosenheim, Dokumentarische Sammlung zur Zeitgeschichte; Firmen, Betriebe, Geschäfte; Tankstellen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Nicola Zmavc (3. Dezember 2024). Zweierlei Sprit: Tankstelle ad absurdum – oder doch nicht? Rosenheimer Miszellen. Abgerufen am 24. Januar 2025 von https://romis.hypotheses.org/1524


Nicola Zmavc

Nicola Zmavc ist Historikerin und arbeitet im Stadtarchiv Rosenheim, wo sie hauptsächlich mit der Erschließung und Nutzbarmachung von Schriftgut betraut ist. Ihre Forschungsschwerpunkte umfassen Neuere und Neuste Geschichte insbesondere Frauengeschichte und Kinogeschichte.

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