Therese Lewandowski: Ein Frauenleben im Spiegel des Staatsangehörigkeitsrechts

Wer sich mit Geschichte beschäftigt, stößt früher oder später auf Lücken – auf weiße Flecken in Erzählungen, die viel über Politik, Kriege und Herrscher berichten, aber wenig über das Alltagsleben, über Pflege, Sorgearbeit oder darüber, wie Menschen ihren Lebensunterhalt sicherten. Besonders oft fehlen darin die Geschichten von Frauen.
Frauengeschichte will diese Perspektive ergänzen – nicht um Männergeschichte zu ersetzen, sondern um das historische Bild vollständiger zu machen. Oder wie es Gisela Bock treffend formuliert hat: „Eine Geschichte ohne die Hälfte der Menschheit ist weniger als die halbe Geschichte: Denn ohne Frauen würde diese Geschichte auch den Männern nicht gerecht und umgekehrt.“ [1] Auch die Historikerin Leonie Schöler widmet sich diesem wichtigen Thema und zeigt in ihrem Buch Beklaute Frauen, wie viele Denkerinnen, Forscherinnen und Pionierinnen trotz ihres Beitrags zur Geschichte kaum Anerkennung erhielten – weil sie im Schatten ihrer männlichen Kollegen standen.[2]
Doch Frauengeschichte ist mehr als nur die Sichtbarmachung besonderer Leistungen. Sie richtet den Blick auch auf „gewöhnliche“ Frauen – auf jene, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten gelebt, gearbeitet, Familien getragen und Gesellschaft gestaltet haben. Auch diese Biografien verdienen Aufmerksamkeit, denn: Was wären viele der großen Männer der Geschichte ohne jene Frauen gewesen, die im Hintergrund den Alltag organisierten und mittrugen?
Wer genau hinschaut, entdeckt in historischen Quellen immer wieder selbstbewusste, selbstständige Frauen, die sich gegen die Zwänge ihrer Zeit auflehnten – manchmal leise, manchmal laut und deutlich. Ihre Geschichten zeigen, wie stark gesellschaftliche, rechtliche und kulturelle Bedingungen Frauenleben geprägt haben – und wie Frauen versuchten, sich dennoch Freiräume zu schaffen.
Ein Beispiel dafür ist die Geschichte der Staatsangehörigkeit. Bis 1953 verloren deutsche Frauen bei Heirat eines Ausländers ihre Staatsangehörigkeit und nahmen automatisch die des Ehemanns an – mitunter wurden sie dadurch sogar staatenlos. Männer waren von solchen Konsequenzen nie betroffen. Diese stille Ungleichheit blieb lange unbemerkt – und wäre es wohl auch weiter geblieben, wären nicht historische Akten überliefert und wären heutige Forschende nicht daran interessiert sich dieser anzunehmen.
Die Lebensgeschichte der Drehorgelspielerin Therese Krittian (später Lewandowski) aus Rosenheim ist ein solches Beispiel. Ihre Auseinandersetzung mit der Frage der Staatsangehörigkeit – ausgelöst durch die Heirat mit einem staatenlosen Flüchtling um die Jahrhundertwende – offenbart nicht nur einen ungewöhnlichen Lebensweg, sondern gibt auch Einblick in die gesellschaftlichen Bedingungen der Zeit. Was zunächst wie ein Einzelfall erscheint, erzählt viel darüber, wie Recht, Gesellschaft und Geschlechterrollen das Leben von Frauen im frühen 20. Jahrhundert beeinflussten.
Therese Lewandowski, geborene Krittian, wurde am 23. Juni 1854 als Tochter des Uhrmachermeisters und Hausbesitzers Johann Krittian und dessen Ehefrau Anna (Mädchenname unbekannt), die beide in Rosenheim über das Heimat- und Bürgerrecht verfügten, geboren.[3] Ein Akt aus dem Jahr 1903, der ihr Heimatrecht bzw. ihre Staatsangehörigkeit behandelt, ist im Stadtarchiv Rosenheim erhalten geblieben. Er ermöglicht heute einen Blick auf ein bewegtes Frauenleben im frühen 20. Jahrhundert.[4] Therese ließ sich im Jahr 1883 einen sogenannten Heimatschein für das Ausland ausstellen. Entweder 1885 oder 1886 – sie ist sich in der überlieferten Schilderung, die von einem Schreiber für sie verfasst wurde, selbst nicht sicher – ging sie zunächst als Näherin nach Wien und anschließend im Jahr 1889 nach Rom. Dort lernte sie den ehemaligen Matrosen Stanislaus Lewandowski kennen, der polnischer Flüchtling war. Laut den Schilderungen Thereses war er nach „russisch Polen“ zuständig.[5] Die Angabe „nach Russisch-Polen zuständig“ bezieht sich hier darauf, dass Stanislaus Lewandowski aus einem Teil des ehemaligen polnischen Staatsgebietes stammte, das jetzt zu Russland gehörte. Stanislaus Lewandowski war am 13. Dezember 1835 in Ostrołęka, im heutigen Polen, geboren worden, und seit 1863 „als polnischer Flüchtling außer Landes verwiesen“.[6]
Am 10. Dezember 1889 wurde Therese in Rom kirchlich getraut. Sie betonte später explizit, dass es sich um eine kirchliche, nicht aber um eine zivilrechtliche Trauung handelte.[7] Zu diesem Zeitpunkt befand sich Stanislaus Lewandowski mit einer Typhuserkrankung im Spital. Die beiden hatten sich zur Heirat entschlossen, um sich gegenseitig eine Stütze zu sein.[8] Nachdem Stanislaus genesen war, führte der Weg des Ehepaares nach Wien und 1895 nach Süddeutschland. Therese, die inzwischen offiziell den Nachnamen Lewandowski führte, beschreibt in der Darstellung weiter, dass sie und ihr Ehemann sich seit 1886 ihren Lebensunterhalt mit einer Drehorgel verdienten.[9] Es liegt nahe, dass entweder dem Schreiber ein Fehler unterlief oder Therese Lewandowski selbst eine falsche Zahl nannte. Denn da Therese und Stanislaus 1889 heirateten, ist es naheliegend, dass sie erst ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der Drehorgel umherzogen. Für dieses Gewerbe musste das Ehepaar über einen gültigen Wandergewerbeschein verfügen, der ihnen vom Stadtmagistrat Rosenheim alljährlich ausgestellt wurde.[10] Genau heißt es im Dokument dazu „Den Wandergewerbeschein erhielten wir – wie später auch alljährlich – vom Stadtmagistrat Rosenheim“.[11]
Am 06. April 1902 verstarb Stanislaus Lewandowski in Holzkirchen. Therese beschloss daraufhin, dass sie mit ihrer Drehorgel auch allein umherziehen könne, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.[12] Dieses Vorhaben stellte sie allerdings vor ungeahnte Probleme. Bisher war im Wandergewerbeschein, der wohl auf ihren Ehemann ausgestellt worden war, als Staatsangehörigkeit „russisch Polen“ eingetragen gewesen, weshalb Therese öfter auf Hindernisse stieß.[13] Sie bat deshalb beim Stadtmagistrat Rosenheim darum, ihr als Staatsangehörigkeit „Bayern“ in ihren Wandergewerbeschein einzutragen. Dieses Anliegen begründete sie mit der Annahme, dass die rein kirchliche Trauung mit Stanislaus Lewandowski keinen Einfluss auf ihre bayerische Staatsangehörigkeit und ihr Heimatrecht in Rosenheim gehabt habe.[14] Außerdem verwies sie darauf, dass sie sich während ihres Aufenthalts im Ausland von 1886 bis 1889 in keine anderen Matrikel, also keine anderen Gemeinde- oder Heimatlisten, eintragen ließ. Der für das Ausland ausgestellte Heimatschein lag ihr jedoch nicht mehr vor, wie sie weiter anmerkte.[15] Stattdessen legte sie den in Rom ausgestellten kirchlichen Trauschein bei.[16] Aus dem Akt geht weiter hervor, dass es Therese Lewandowski wohl direkt nach der Antragstellung wieder in die Ferne zog, denn sie wies darauf hin, dass sie wieder fortgehe und „etwaige Zustellungen „meiner dahier wohnhaften Schwester Frau Anna Nagler“[17] zugesendet werden sollten.[18]
Anschließend enthält der Akt Dokumente in italienischer Sprache, die die Eheschließung Therese Krittians mit Stanislaus Lewandowski in der Spitalkirche in Rom belegen.
Der Akt endet mit einem Schriftstück des Stadtmagistrats, das eine Rohfassung zu sein scheint. Diese Annahme liegt nahe, da dem Dokument der typische offizielle Aufbau fehlt und es über Anmerkungen mit Bleistift im Text verfügt. Dieses Schriftstück bezieht sich immer wieder auf die damalige Gesetzeslage in Bezug auf die Staatsangehörigkeit und zitiert auch genau die jeweiligen Gesetze.
Die Rechtslage zur Staatsangehörigkeit war seit dem 19. Jahrhundert starken Veränderungen unterworfen – viele davon wirkten weit über den konkreten Fall Therese Lewandowskis hinaus. Um die im Akt dokumentierte Entscheidung des Stadtmagistrats besser einordnen zu können – insbesondere die Frage, ob und warum Therese Lewandowski ihre bayerische Staatsangehörigkeit durch die Ehe verlor –, ist ein Blick auf die Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts unumgänglich. Von 1818 bis 1864 galten in den einzelnen deutschen Staaten eigene Staatsangehörigkeits- und Untertanengesetze. So auch im Königreich Bayern seit 1818. Im Jahr 1870 wurde schließlich eine einheitliche Regelung geschaffen, nämlich das sogenannte „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit.[19] 1913 wurde im Kaiserreich eine neue Regelung auf den Weg gebracht, das sogenannte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG), das am 01. Januar 1914 in Kraft trat.[20] Aus dem RuStAG, dessen Regelungen in der Bundesrepublik fortbestanden, ging 1999/2000, das heute gültige Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) hervor.[21]
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, einen Blick darauf zu werfen, wie sich die Rechtslage bezüglich des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch Heirat entwickelt hat. Bis zum 23. Mai 1949 verloren Frauen, die einen Ausländer heirateten, automatisch ihre deutsche Staatsbürgerschaft. Dies war im RuStAG § 17 Nr. 6 festgelegt. Dieser Verlust konnte nicht rückgängig gemacht werden.[22] Zwischen 1949 und 1953 verloren deutsche Frauen bei der Heirat eines Ausländers ihre Staatsbürgerschaft nur, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit 1953 tritt durch die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft für deutsche Frauen mehr ein.[23] Grund hierfür ist der Konflikt des Gesetzes mit dem im Deutschen Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 verankerten Gleichheitssatz, der es verbietet „Gleiches ungleich zu behandeln“.[24] Dieses Grundrecht barg vor allem in den 1950er Jahren viel Diskussionspotenzial, besonders in der ursprünglich sehr weitgehenden Form, die Elisabeth Selbert, eine der Mitbegründerinnen des Grundgesetzes, formuliert hatte.[25] Für Elisabeth Selbert stand der Grundsatz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ von vornherein außer Frage. Diese schlicht anmutende Formulierung hatte allerdings weitreichende Folgen, unter anderem würde sie „eine grundlegende Reformierung großer Teile des BGB erzwingen, denn alte Regelungen wären mit einem Schlag verfassungswidrig“.[26] Die Mitglieder des parlamentarischen Rates standen solcherlei Forderungen äußerst skeptisch gegenüber, da sie ein regelrechtes Rechtechaos fürchteten, wenn plötzlich „weite Teile des bürgerlichen Rechts verfassungswidrig würden“.[27] Vor allem das Familienrecht hätte enormen Anpassungsbedarf gehabt, weshalb der Bundestag eine Frist bis 1953 gesetzt bekam. Bis dahin hätte es reformiert werden sollen. Trotz vieler Beratungen und Diskussionen verstrich die Frist schließlich ohne Anpassung.[28] Da man sich nicht auf einen Kurs geeinigt hatte, entschied das Bundesverfassungsgericht schließlich, dass das Familienrecht teilweise nicht mehr gelte und jeder Richter selbst auf Grundlage der Verfassung entscheiden dürfe, was an dessen Stelle trete.[29]
Wie sich das so entstandene „Rechtechaos“ auf den Staatsangehörigkeitsstatus von deutschen Frauen, die einen Ausländer heirateten, auswirkte, ist nur schwer rekonstruierbar. Gesichert ist, dass im Jahr 1969 das „Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes“ verabschiedet wurde. Hier wurde nun in § 9 eine modernere Einbürgerungsregelung eingeführt, nach der Ehepartner von Deutschen, also egal ob Mann oder Frau, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung haben.[30] Umgekehrt bedeutet dies, dass es nun eine Regelung für den Fall gab, wenn eine deutsche Frau einen Ausländer heiratete und ihre Staatsangehörigkeit behielt. Leider lässt sich nicht ohne Weiteres verlässlich nachverfolgen, wann RuStAG §17 Nr. 6 formal gestrichen wurde. Spätestens mit der großen Reform des RuStAG zum StAG im Jahr 1999 ist der Paragraf gesichert verschwunden.
Der Fall Therese Lewandowskis steht exemplarisch für eine rechtliche Praxis, die Frauen über Jahrhunderte hinweg in ihrer staatsbürgerlichen Selbstständigkeit einschränkte. Die automatische Übernahme der Staatsangehörigkeit des Ehemannes war international verbreitet und spiegelte ein Familienbild, in dem die Frau rechtlich dem Mann untergeordnet war. Zwar sollte diese Ungleichbehandlung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht bereits in den 1950er Jahren beendet werden – doch dieser Prozess verlief schleppend. Therese Lewandowskis Geschichte zeigt somit nicht nur die Auswirkungen der damaligen Rechtslage, sondern verweist auch auf die Langzeitwirkung geschlechterungleicher Strukturen – ein Thema, das weit über ihren Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Für Therese Lewandowski galt also noch die Regelung, dass eine Frau bei der Heirat eines ausländischen Mannes ihre Staatsangehörigkeit verliert. Im Ersten Punkt des Entwurfs eines Gutachtens zur Staatsangehörigkeit von Therese Lewandowski verwies der Rosenheimer Stadtmagistrat zunächst darauf, dass die Ehe Thereses mit Stanislaus Lewandowski gültig war, denn „in Russland wird eine im Ausland von einem russischen Unterthanen eingegangene Ehe dann als gültig anerkannt, wenn sie von einem, der Confession des betr. Russischen Unterthanen zugehörigen Geistlichen eingesegnet ist. Stanislaus Lewandowski war katholisch, die Ehe wurde in Rom von einem kath. Priester eingesegnet.“[31] Der Zweite Punkt des Schriftstücks behandelt die Staatsangehörigkeitsverhältnisse Therese Lewandowskis und verweist in aller Deutlichkeit, sogar unter Nennung der entsprechenden Paragrafen des herangezogenen Rechts, dass Therese Lewandowski „die Staats- und Bundesangehörigkeit durch Verheiratung mit einem Ausländer verloren“ hat.[32]
In Punkt drei des Schriftstücks wird weiter beschrieben, dass es belanglos sei, ob Stanislaus Lewandowski zur Zeit der Einsegnung der Ehe noch die russische Staatsbürgerschaft besaß, solange auch nicht die Annahme bestünde, er hätte eine andere Staatsangehörigkeit angenommen. Der Staatsangehörigkeitslosgewordene sei in allen Belangen dem Ausländer gleichgestellt.[33] Im Anschluss wird ausgeführt, warum dies für Therese bedeutend sei. Es heißt, dass die Frau nach dem Grundsatz der Einheit der Familie immer den öffentlich-rechtlichen Status des Ehemannes teile, was für Therese bedeutet, dass sie entweder staatenlos oder eine Ausländerin sei. Für ihre Rechtslage hätte eine genauere Bestimmung, ob jetzt das eine oder das andere zuträfe, allerdings keine Auswirkungen.
Im nächsten Abschnitt wird erläutert, dass es für Thereses Staatsangehörigkeit unerheblich sei, ob die Ehe rechtskräftig geschlossen wurde oder nicht. Denn nach dem Bayerischen Landrecht konnte eine Ehe zwar unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt werden. Da aber die Annahme der Staatsangehörigkeit ein gesondert ablaufender rechtlicher Prozess war, hatte die Aufhebung der Ehe keinerlei Auswirkungen auf den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit. Das heißt, selbst wenn die Ehe Therese Lewandowskis mit Stanislaus Lewandowski für ungültig erklärt worden wäre, hätte sie den rechtlichen Status als Staatenlose behalten.[34]
Gegen Ende heißt es im Schriftstück klar, dass „das Ansuchen, die Therese Lewandowski als bayr. Staatsangehörige zu behandeln“ abgewiesen wird.[35]
Wie Therese mit diesem Rückschlag umging und ob sie dennoch als Drehorgelspielerin durchs Land zog, bleibt leider offen – der Akt endet an dieser Stelle. Dennoch bietet dieser Einblick in das Leben einer Frau um 1900 die Möglichkeit, historische Narrative zu ergänzen und die oft übersehenen Geschichten von Frauen sichtbarer zu machen. Denn Therese Lewandowski (geb. Krittian) war kein Einzelfall: Über viele Jahrhunderte hinweg war es international üblich, dass Frauen mit der Heirat ihre eigene Staatsangehörigkeit aufgaben – ganz im Sinne eines patriarchal geprägten Familienmodells. Es ist anzunehmen, dass in Archiven noch zahlreiche ähnliche Biografien schlummern – Geschichten von Frauen, deren staatsbürgerlicher Status durch Ehe, Migration oder Bürokratie geprägt wurde.
Sie zu entdecken heißt, einen wichtigen Teil der Geschichte neu zu erzählen.
[1] Bock, Gisela: Frauen in der europäischen Geschichte. Vom Mittelalter bis zur Gegenwart. München 2000, S. 10.
[2] Schöler, Leonie: Beklaute Frauen. Denkerinnen, Forscherinnen, Pionierinnen. Die unsichtbaren Heldinnen der Geschichte. München 2024.
[3] Schreiben des Kanzlisten Becher über die Heimatverhältnisse von Therese Lewandowski, Erste Seite des Schriftstücks, Rosenheim, 07. Juni 1902, Stadtarchiv Rosenheim, FAS 990/2.
[4] Heimat- und Verehelichungsakten, Lewandowski Therese, Stadtarchiv Rosenheim, FAS 990/2.
[5] Ebd.
[6] Ebd.
[7] Schreiben des Kanzlisten Becher über die Heimatverhältnisse von Therese Lewandowski, Erste Seite des Schriftstücks, Rosenheim, 07. Juni 1902, Stadtarchiv Rosenheim, FAS 990/2.
[8] Ebd.
[9] Ebd.
[10] Ebd.
[11] Ebd.
[12] Schreiben des Kanzlisten Becher über die Heimatverhältnisse von Therese Lewandowski, Dritte Seite des Schriftstücks, Rosenheim, 07. Juni 1902, Stadtarchiv Rosenheim, FAS 990/2.
[13] Ebd.
[14] Ebd.
[15] Ebd.
[16] Trauschein der Therese Lewandowski, Stadtarchiv Rosenheim, FAS 990/2.
[17] Schreiben des Kanzlisten Becher über die Heimatverhältnisse von Therese Lewandowski, Dritte Seite des Schriftstücks, Rosenheim, 07. Juni 1902, Stadtarchiv Rosenheim, FAS 990/2.
[18] Ebd.
[19] https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/_archiv/Staatsangehoerigkeitsgesetze.html. Zuletzt aufgerufen am 06.08.2025.
[20] https://bundestag.github.io/gesetze/r/rustag/. Zuletzt aufgerufen am 18.07.2025.
[21] https://kingston.diplo.de/jm-de/service/1508276-1508276. Zuletzt aufgerufen am 06.08.2025.
[22] Ebd.
[23] Ebd.
[24] https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/grundrechte-305/254385/gleichheit-vor-dem-gesetz/. Zuletzt aufgerufen am 29.07.2025.
[25] Ebd.
[26] https://www.digitales-deutsches-frauenarchiv.de/akteurinnen/elisabeth-selbert. Zuletzt aufgerufen am 29.07.2025.
[27] https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/grundrechte-305/254385/gleichheit-vor-dem-gesetz/. Zuletzt aufgerufen am 29.07.2025.
[28] Ebd.
[29] Ebd.
[30] https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#/switch/tocPane?_ts=1754026000461. Zuletzt aufgerufen am 29.07.2025.
[31] Entwurf eines Gutachtens zur Staatsangehörigkeit von Therese Lewandowski, Rosenheim. 27. Januar 1903, Erste Seite des Schriftstücks, Stadtarchiv Rosenheim, FAS 990/2.
[32] Ebd.
[33] Ebd.
[34] Entwurf eines Gutachtens zur Staatsangehörigkeit von Therese Lewandowski, Rosenheim, 27. Januar 1903, Zweite Seite des Schriftstücks, Stadtarchiv Rosenheim, FAS 990/2.
[35] Ebd.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Nicola Zmavc (12. August 2025). Therese Lewandowski: Ein Frauenleben im Spiegel des Staatsangehörigkeitsrechts. Rosenheimer Miszellen. Abgerufen am 7. März 2026 von https://doi.org/10.58079/14h0x
